REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
Bei der Ermittlung möglicher Verstöße gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte durch die Kommission oder die zuständigen Behörden ein risikobasierter Ansatz verfolgt und alle ihr bzw. ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bewertet werden. Um den risikobasierten Ansatz bei der Priorisierung ihrer Untersuchungen umzusetzen, sollten die Kommission und die zuständigen Behörden den Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt, die Menge der betreffenden Produkte sowie das Ausmaß und die Schwere mutmaßlicher Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob der Verdacht von durch staatliche Behörden auferlegte Zwangsarbeit bestehen könnte, berücksichtigen. Die Kommission und die zuständigen Behörden sollten auch die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure und die Komplexität der Lieferkette berücksichtigen und sich so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Produktlieferanten konzentrieren, die dem Risiko von Zwangsarbeit näherliegen und die größte Hebelwirkung haben, um Zwangsarbeit zu verhindern, zu minimieren und zu beenden.
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