ErwGr. 39

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und ihnen so bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und beim Ergreifen von Maßnahmen helfen. Um sicherzustellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz von Personen gilt, die solche Verstöße melden, sofern diese in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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