ErwGr. 37

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Da Zwangsarbeit ein weltweites Problem darstellt und globale Lieferketten miteinander verflochten sind, gilt es, die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Zwangsarbeit zu fördern, wodurch auch eine effizientere Durchführung dieser Verordnung ermöglicht würde. Die Kommission sollte, falls angezeigt, mit den Behörden von Drittländern, mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten und Informationen mit ihnen austauschen, um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu verbessern. Die internationale Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern, einschließlich mit Ländern mit ähnlichen Rechtsvorschriften, sollte in strukturierter Weise als Teil der bestehenden Dialogstrukturen mit diesen Ländern erfolgen, oder, falls erforderlich, im Rahmen spezifischer Dialogstrukturen, die auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Zwangsarbeitsrisiken, z. B. über die in der Datenbank aufgeführten Risiken, und über Entscheidungen zum Verbot von Produkten umfassen, sollte jedoch keine Informationen über laufende Untersuchungen umfassen. Diplomatische Delegationen der Union sollten zur Verbreitung von Informationen über diese Verordnung beitragen und die Übermittlung von Informationen über Zwangsarbeitsrisiken durch einschlägige Interessenträger erleichtern. Die internationale Zusammenarbeit kann auch die Entwicklung von Kooperationsinitiativen und flankierenden Maßnahmen zur Unterstützung der einschlägigen Interessenträger bei ihren Bemühungen, Zwangsarbeit aus globalen Lieferketten zu verbannen, sowie die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen in Drittländern zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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