REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
Jede natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit sollte die Möglichkeit haben, den zuständigen Behörden Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden; zudem sollte sie das Recht haben, über das Ergebnis der Bewertung der von ihr übermittelten Informationen unterrichtet zu werden. Die Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Verstöße sollte über eine zentrale Anlaufstelle für die Vorlage von Informationen erfolgen, die von der Kommission eingerichtet und auf dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit zugänglich gemacht wird. Um die Benutzerfreundlichkeit für die Übermittlung von Informationen und die Standardisierung der bereitgestellten Informationen sicherzustellen, sollte die Kommission Leitlinien für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen herausgeben, und sie sollte Durchführungsrechtsakte erlassen können, um die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten für die Übermittlungen von Informationen festzulegen. Übermittlungen von Informationen, die offensichtlich unvollständig oder unbegründet sind bzw. bösgläubig erfolgen, sollten zurückgewiesen werden. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit der Übermittlung oder den darin enthaltenen Informationen in Verbindung stehen, auch in Bezug auf Vergeltungsmaßnahmen.
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