ErwGr. 36

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Kommission sollte Leitlinien herausgeben, um die Umsetzung dieser Verordnung durch die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die Leitlinien für Wirtschaftsakteure sollten Hinweise zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit, auch für verschiedene Arten von Lieferanten und Tätigkeitsbereichen, zu bewährten Verfahren für die Beendigung von Zwangsarbeit und entsprechender Abhilfe und zu einem verantwortungsvollen Rückzug enthalten. „Abhilfe“ bedeutet die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person bzw. die betroffenen Personen oder die Gemeinschaften ohne die Zwangsarbeit befinden würden, und die in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an der Zwangsarbeit stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von der Zwangsarbeit betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten. Die Leitlinien für die zuständigen Behörden sollten sich auf Informationen konzentrieren, die für die praktische Durchführung dieser Verordnung relevant sind. Die Hinweise zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit sollten auf den von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst im Juli 2021 veröffentlichten Leitlinien für die Sorgfaltspflichten von EU-Unternehmen, mit denen das Risiko von Zwangsarbeit im Zusammenhang mit ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten angegangen werden soll, aufbauen. Die Leitlinien sollten mit anderen diesbezüglichen Leitlinien der Kommission und den Leitlinien einschlägiger internationaler Organisationen im Einklang stehen. Die Leitlinien sollten in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden und sich auf die Erfahrungen und bewährten Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützen. Die Berichte internationaler Organisationen, insbesondere der IAO, sowie andere unabhängige und überprüfbare Informationsquellen sollten bei der Ermittlung von Risikoindikatoren berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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