ErwGr. 33

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Kommission sollte einen unnötigen Verwaltungsaufwand für KMU verhindern. Zudem sollte die Kommission flankierende Maßnahmen entwickeln, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure und ihrer Geschäftspartner in derselben Lieferkette, insbesondere von KMU, zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung Kontaktstellen für KMU benennen, bei denen es sich um bestehende Auskunftsstellen für Unternehmen und Menschenrechte oder Kontaktstellen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten handeln kann. KMU sollten die Möglichkeit haben, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, unter Verwendung der im zentralen Portal gegen Zwangsarbeit bereitgestellten Informationen zu kontaktieren. Sie sollten insbesondere in der Lage sein, mit einer zuständigen Behörde in Verbindung zu treten, um zu erreichen, dass diese sie während der gesamten Dauer einer Untersuchung unterstützt. Ferner sollten für KMU ausreichende Unterstützungsressourcen in klarer und verständlicher Weise online zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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