ErwGr. 31

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Kommission sollte eine indikative und nicht erschöpfende Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken einrichten, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung möglicher Verstöße gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten zu unterstützen und den Wirtschaftsakteuren dabei zu helfen, mögliche Zwangsarbeitsrisiken in ihren Lieferketten zu ermitteln. Die Kommission sollte zur Entwicklung der Datenbank auf externes Fachwissen zurückgreifen können. In der Datenbank sollten Zwangsarbeitsrisiken in bestimmten geografischen Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen genannt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf weitverbreiteten und schwerwiegenden Zwangsarbeitsrisiken liegen sollte, und zwar auf der Grundlage zuverlässiger und überprüfbarer Informationen von internationalen Organisationen wie der IAO und den Vereinten Nationen sowie Forschungs- oder Hochschuleinrichtungen. Diese Datenbank sollte über das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit öffentlich zugänglich gemacht werden. Liegen zuverlässige und nachprüfbare Nachweise dafür vor, dass Produkte, die in bestimmten Wirtschaftszweigen innerhalb bestimmter geografischer Gebiete hergestellt wurden, ein hohes Risiko bergen, dass sie unter von staatlichen Behörden auferlegter Zwangsarbeit hergestellt wurden, so sollten diese Wirtschaftszweige in diesen Gebieten in der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Datenbank genannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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