ErwGr. 29

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Für die strukturierte Sammlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit Untersuchungen, Entscheidungsfindungsprozessen und der Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollten die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) im Einklang mit dem Durchführungsrechtsakt, für dessen Erlass der Kommission durch diese Verordnung die Befugnis übertragen wird, verwenden. Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden sollten zu diesem System Zugang haben, um ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen zu können. Die zuständigen Behörden können auch andere bestehende Kommunikationssysteme zur Kommunikation mit anderen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat nutzen, sofern dies die Verpflichtung zur Nutzung des ICSMS für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung unberührt lässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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