ErwGr. 27

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den auf der Grundlage dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und auf der Grundlage anderem einschlägigen Unionsrecht und nationalem Recht benannten Behörden zu gewährleisten und damit ihre Maßnahmen und Entscheidungen kohärent sind, sollten die Kommission und die auf der Grundlage dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei anderen einschlägigen Behörden Informationen darüber anfordern, ob die zu bewertenden Wirtschaftsakteure gemäß dem geltenden Unionsrecht und nationalem Recht, in dem Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit unterliegen und diesen nachkommen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Anforderung von Informationen von Wirtschaftsakteuren wenn möglich den Grundsatz der einmaligen Erfassung der Kommission anwenden, und zwar durch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten Dialog zwischen den Behörden, die mit der Überwachung der Produktregulierung befasst sind. Zu denselben Zwecken, und falls angezeigt, sollten die gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden andere einschlägige Behörden, wie z. B. die Marktüberwachungsbehörden, über ihre Maßnahmen und Entscheidungen unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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