ErwGr. 25

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Damit die Aufgaben der Kommission im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen, tatsächlich erfüllt werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union mit einem entsprechenden Mandat um Unterstützung zu ersuchen. Zu diesen Aufgaben könnte Folgendes gehören: die Verarbeitung von vorgelegten Informationen, die Unterstützung der Zuweisung von Untersuchungen, die Durchführung von Voruntersuchungen und Untersuchungen, die Erleichterung der Zusammenarbeit mit und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit, die Unterstützung der Entwicklung von Unterstützungsinstrumenten und, falls erforderlich, die Unterstützung der Umsetzung durch die Zollbehörden und die Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung von Entscheidungen über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Dies gilt unbeschadet der Aufgabe der Kommission in ihrer Funktion als eine federführend zuständige Behörde, in bestimmten Fällen Entscheidungen über ein Verbot des Inverkehrbringens von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten zu erlassen. Die Kommission in ihrer Funktion als zuständige Behörde sollte ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter gebührender Achtung des Berufsgeheimnisses ausüben und sollte über das erforderliche Fachwissen verfügen. Die Kommission sollte über die Mittel verfügen, um die Bediensteten und die damit verbundenen Kosten zu finanzieren, die für die Wahrnehmung der ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und den Aufbau des erforderlichen Fachwissens erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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