ErwGr. 22

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Diese Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufen, gelten. Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet. In Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an einen Endnutzer in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausrichtet. Diesbezüglich sollten bei den Einzelfallprüfungen relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren und für das Angebot oder die Bestellung verwendeten Sprachen, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Website der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Endnutzer niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, als auf dem Unionsmarkt bereitgestellt gilt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet, sind die zuständigen Behörden befugt, im Zusammenhang mit diesen Produkten gemäß dieser Verordnung Kontrollen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die Produkte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, noch nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden. Diese Produkte müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Produkte tatsächlich auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden bzw., im Falle von Produkten, die in die Union gelangen, zu dem sie in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden. Die Tatsache, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten wird, als auf dem Markt bereitgestellt gilt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet, sollte Vorschriften im Zusammenhang mit Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder den Unionsmarkt verlassen, unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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