ErwGr. 46

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Wenn die federführend zuständige Behörde Informationen im Zuge einer Untersuchung anfordert, sollte sie sich nach Möglichkeit und im Sinne einer wirksamen Durchführung der Untersuchung vorrangig mit den zu untersuchenden Wirtschaftsakteuren an den Stellen der Lieferkette befassen, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem es wahrscheinlich zu Zwangsarbeit kommt; dabei sollten sie die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure und die Menge der betroffenen Produkte sowie das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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