Wenn die federführend zuständige Behörde feststellt, dass Wirtschaftsakteure gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen haben, sollte sie unverzüglich das Inverkehrbringen und die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr solcher Produkte aus der Union verbieten und die Wirtschaftsakteure, die Gegenstand der Untersuchung sind, auffordern, die betreffenden Produkte, die bereits bereitgestellt wurden, vom Unionsmarkt zu nehmen und verderbliche Produkte zu gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegende Initiativen zu spenden. Wenn solche Produkte nicht verderblich sind, sollten die Wirtschaftsakteure diese Produkte recyceln, und wenn dies nicht möglich ist, sollten sie die Produkte vernichten, unbrauchbar machen oder nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts, einschließlich des Unionsrechts über die Abfallbewirtschaftung, anderweitig aus dem Verkehr ziehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte jedoch darauf gerichtet werden, Störungen von Lieferketten, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, zu verhindern, sowie in diesem Zusammenhang auf Produkte, bei denen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und solcher Lieferketten beeinträchtigt wäre, wenn diese Produkte aus dem Verkehr gezogen werden. In diesen Fällen sollte die federführend zuständige Behörde abweichend von der verpflichtenden Anordnung, das betreffende Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, gegebenenfalls anordnen können, dass das betreffende Produkt auf Kosten der Wirtschaftsakteure für einen bestimmten Zeitraum zurückgehalten wird. Bei der Bewertung der strategischen oder kritischen Bedeutung eines Produkts für die Union sollte die federführend zuständige Behörde insbesondere die Liste der Sektoren berücksichtigen, die in der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission (17) aufgeführt sind, sowie die in der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) aufgeführten Produkte. Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung von der verpflichtenden Anordnung, das Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, angemessen ist, sollte die federführend zuständige Behörde berücksichtigen, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure die Bedingungen für die Überprüfung der Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, innerhalb der von der federführend zuständigen Behörde festgelegten Frist erfüllen werden. Der von der federführend zuständigen Behörde festgelegte Zeitraum würde es den betroffenen Wirtschaftsakteuren ermöglichen, nachzuweisen, dass sie Zwangsarbeit in Bezug auf das betreffende Produkt beseitigt haben, und zwar innerhalb ihrer Lieferkette. Eine Änderung einer Lieferkette im Sinne des Einsatzes verschiedener Lieferanten kann nicht als Methode angesehen werden, Zwangsarbeit in Bezug auf das von dieser Entscheidung betreffende Produkt zu beseitigen, da dies zu einem unterschiedlichen Produkt führen würde. Legen die betroffenen Wirtschaftsakteure Nachweise dafür vor, dass sie Zwangsarbeit in Bezug auf das betreffende Produkt beseitigt haben, so sollte die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung solcher Produkte auf dem Unionsmarkt überprüfen, was zur Widerrufung der Entscheidung und damit zur Aufhebung der Zurückhaltung der betreffenden Produkte führt. Legen die betroffenen Wirtschaftstakteure diese Nachweise nicht vor, so sollten sie die Anordnung einhalten, die betreffenden Produkte aus dem Verkehr zu ziehen nach Ablauf des in der Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung solcher Produkte auf dem Unionsmarkt enthaltenen Zeitraums, die die Anordnung enthält, die Produkte für einen bestimmten Zeitraum zurückzuhalten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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