Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern werden eingefügt: „4a. ‚Daten‘ digitale oder nicht digitale Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und Zusammenstellungen solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen in Bezug auf die beobachteten Einheiten; 4b. ‚Metadaten‘ Informationen, die Daten und Prozesse definieren und beschreiben; 4c. ‚Dateninhaber‘ eine juristische oder natürliche Person oder jede andere Stelle, die nach dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht berechtigt und in der Lage ist, die infolge ihrer Tätigkeit erlangten Daten zu verwalten und bereitzustellen;“ b) Die folgenden Nummern werden eingefügt: „5a. ‚Datenquelle‘ eine Quelle für Daten, die für sich genommen oder in Kombination mit Daten aus anderen Quellen relevant und erforderlich für die Entwicklung und Erstellung von Statistiken sind, einschließlich Erhebungen, Volkszählungen, Verwaltungsdaten oder Daten, die von Dateninhabern auf Verlangen bereitgestellt werden; 5b. ‚Datenzugang‘ die Verarbeitung der von einem Dateninhaber bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten durch ein nationales statistisches Amt oder eine andere einzelstaatliche Stelle oder die Kommission (Eurostat) gemäß spezifischen technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen;“ c) Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚Verwendung für statistische Zwecke‘ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Ergebnisse und Analysen durch statistische Stellen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich Forschung und Wissenschaft, oder die Festlegung von Auswahlrahmen für statistische Stichproben;“
2.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Statistische Reaktion auf dringenden politischen Bedarf bei Krisensituationen (1) Die Kommission (Eurostat) prüft Krisensituationen und kann gegebenenfalls dringende statistische Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Verfahren ergreifen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es muss unbedingt einem dringenden politischen Bedarf entsprochen werden, der sich aus der betreffenden Krisensituation nach der Aktivierung etablierter Notfallmechanismen gemäß Rechtsakten der Union wie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates (*1) oder anderen Dringlichkeitsrechtsakten der Union ergibt; b) Dieser dringende politische Bedarf kann nicht im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gedeckt werden.
(2)Die in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen werden von der Kommission (Eurostat) auf Unionsebene in enger Zusammenarbeit mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen durchgeführt und können Folgendes einschließen: a) Erstellung europäischer Statistiken auf der Grundlage neuer Datenquellen oder Datenerhebungen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auskunftgebenden und der Kostenwirksamkeit für die Mitgliedstaaten; b) Bereitstellung neuer statistischer Indikatoren und Erkenntnisse auf der Grundlage vorhandener Daten; c) Entwicklung methodischer Leitlinien, um die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Statistiken in den von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaaten sicherzustellen; d) weitere koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene, mit denen eine zeitnahe und relevante statistische Reaktion auf die spezifische Situation ermöglicht werden soll.
(3)Wenn die Kommission (Eurostat) bewertet, ob dringende statistische Maßnahmen gemäß Absatz 1 notwendig sind, unterrichtet und konsultiert sie unverzüglich den ESS-Ausschuss und berücksichtigt gebührend dessen fachliche Anleitung.
Dringende statistische Maßnahmen unterliegen der vorherigen Prüfung durch den ESS-Ausschuss.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission (Eurostat) dem ESS-Ausschuss ausführliche Informationen über die zu ergreifenden Maßnahmen, deren Begründung auf der Grundlage der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Zeitpläne für ihre Verwirklichung, die Bewertung der Belastung für die Auskunftgebenden im Rahmen der Erhebungen und den finanziellen Beitrag der Union zur Deckung der den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen entstehenden zusätzlichen Kosten.
(4)Die Mitgliedstaaten können einzeln und auf freiwilliger Basis beschließen, sich an den in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen zu beteiligen.
Diese dringenden statistischen Maßnahmen müssen relevant sein und den dringenden politischen Bedarf abdecken, der sich aus der Krisensituation in der Union ergibt.
Wenn sie sich an dringenden statistischen Maßnahmen beteiligen, erfüllen die Mitgliedstaaten die vereinbarten gemeinsamen Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die an die nationalen Daten gestellt werden, die von der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind.
(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die dringenden statistischen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und das Verfahren für ihre Durchführung festlegen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die von den an der dringenden statistischen Maßnahme freiwillig teilnehmenden Mitgliedstaaten umzusetzen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, ein Finanzbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichteten Binnenmarktprogramm und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) bereitgestellt, um die zusätzlichen, bei der Durchführung solcher dringenden statistischen Maßnahmen entstehenden Kosten zu decken.
Darüber hinaus können diese NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit den Vorschriften dieser Programme Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen.
Die Mitgliedstaaten können auch Unterstützung aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung beantragen.
Die Höhe des Finanzbeitrags nach diesem Unterabsatz wird im Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Finanzierungsprogramms festgelegt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, insbesondere im Einklang mit den Vorschriften des Europäischen Statistischen Programms.
(6)Die nach Absatz 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte bleiben für einen Zeitraum in Kraft, der nicht länger als die Dauer der betreffenden Krisensituation ist, jedoch für höchstens zwölf Monate.
In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum im Wege eines Durchführungsrechtsakts um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(*1) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11.
Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl.
L 320 vom 17.12.2018, S. 28)." (*2) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl.
L 153 vom 3.5.2021, S. 1)." (*3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl.
L 193 vom 30.7.2018, S. 1)." (*4) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.
Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl.
L 57 vom 18.2.2021, S. 1).“ "
3.
Artikel 17a erhält folgende Fassung: „Artikel 17a Zugang zu Verwaltungsdaten sowie deren Verwendung und Integration für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken (1) Die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich nach einzelstaatlichem Recht administrative Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevanten und erforderlichen Daten fallen, gestatten den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, rechtzeitig und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Detailgenauigkeit für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken kostenlos auf diese Daten und die entsprechenden Metadaten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren.
(2)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von administrativen Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssystemen, die von anderen Stellen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, sodass die Weiterverwendung dieser Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird.
Sie werden auch in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme einbezogen.
(2a)Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Kommission (Eurostat) auf Ersuchen gestattet, zeitnah auf relevante Daten und Metadaten in von Einrichtungen und Agenturen der Union geführten Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), zuzugreifen und sie zu verwenden und zu integrieren; dies gilt unbeschadet der Rechtsakte der Union, mit denen diese Datenbanken und Interoperabilitätssysteme eingerichtet wurden.
Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) mit den einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Union zusammen, um die erforderlichen bedarfsgerechten Daten und Metadaten, die operativen Modalitäten für die Verwendung der Daten und die erforderlichen physischen und logischen Schutzvorkehrungen festzulegen.
Stehen für europäische Statistiken benötigte Daten und Metadaten nur in Datenbanken und Interoperabilitätssystemen zur Verfügung, die von Einrichtungen und Agenturen der Union unterhalten werden, so kann die Kommission (Eurostat) diese Daten auf Anfrage an die einschlägigen NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen weitergeben, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, unbeschadet der Rechtsakte der Union zur Einrichtung dieser Datenbanken und Interoperabilitätssysteme.
(3)Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a bleiben auf administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.
(4)Administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.
(5)Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Absatz 1 richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen im Einklang mit den nationalen Besonderheiten ein.
Diese Mechanismen bieten den NSÄ auch die Möglichkeit, Prüfungen der Datenqualität vorzunehmen und auf der Grundlage der relevanten Verwaltungsdaten, auf die zugegriffen wurde, statistische Rahmen zu erstellen.
(*5) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl.
L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“ "
4.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 17b Verpflichtung privater Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken (1) Unbeschadet der in den sektoralen statistischen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Meldepflichten, Datenerhebungen oder Datenzugänge oder der Verpflichtung der Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) kann ein NSA oder die Kommission (Eurostat) von einem privaten Dateninhaber verlangen, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unbedingt erforderlich sind und nicht ohne Weiteres auf anderem Wege beschafft werden können oder ihre Weiterverwendung eine erhebliche Verringerung des Beantwortungsaufwands der Dateninhaber und anderer Unternehmen zur Folge hat.
Solche Datenerhebungen oder Datenzugänge können von der Kommission in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden.
(2)Als Koordinator des nationalen statistischen Systems kann ein NSA im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle ein Ersuchen um Daten an einen privaten Dateninhaber richten, wenn die angeforderten Daten für die von der betreffenden anderen einzelstaatlichen Stelle entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken erforderlich sind.
Das NSA und die anderen einzelstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats arbeiten zusammen, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden.
(3)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden und um festzulegen, von wem Ersuchen um Daten vorzulegen sind.
Insbesondere wird das Ersuchen um Daten von dem NSA an einen privaten Dateninhaber gerichtet, außer die Kommission (Eurostat) und die betreffenden NSÄ stimmen überein, dass das Ersuchen von der Kommission (Eurostat), beispielsweise im Fall von unionsweit tätigen privaten Dateninhabern, effizienter ist.
(4)Die Kommission (Eurostat) kann im Einvernehmen mit den NSÄ eine sichere Infrastruktur einrichten, die auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, um Daten, auf die gemäß Absatz 3 zugegriffen wurde, weiterhin mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen leichter gemeinsam nutzen zu können.
Die in Unterabsatz 1 genannte sichere Infrastruktur beruht auf Technologien, die speziell für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) konzipiert sind.
(5)Erfordern Daten, die von einem NSA gemäß Absatz 1 angefordert werden, einen spezifischen Verarbeitungsdienst, so können die Mitgliedstaaten dem privaten Dateninhaber eine Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst gewähren, es sei denn, das nationale Recht hindert das NSA oder andere einzelstaatliche Stellen, die für die Erstellung von Statistiken zuständig sind, daran, Dateninhabern eine Vergütung zu gewähren.
Werden Daten von der Kommission (Eurostat) aus Effizienzgründen gemäß Absatz 3 angefordert und ist ein spezifischer Verarbeitungsdienst erforderlich, so schlägt die Kommission (Eurostat) dem privaten Dateninhaber eine angemessene Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst vor.
(6)Dieser Artikel gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (*9), außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Daten, die sich im Besitz dieser Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen befinden, aufgrund der Art und des Umfangs dieser Daten auf nationaler Ebene von besonderem Interesse für amtliche Statistiken sind.
Artikel 17c Ersuchen um Daten und Modalitäten für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken (1) Wenn die NSÄ oder die Kommission (Eurostat) Ersuchen um Daten gemäß Artikel 17b stellen, müssen sie a) angeben, welche Daten und Metadaten benötigt werden; b) den statistischen Bedarf angeben, für den die Daten gemäß Artikel 17b Absatz 1 angefordert werden; c) angeben, mit welcher Häufigkeit und innerhalb welcher Fristen die Daten bereitzustellen sind; d) die operativen Modalitäten für die Bereitstellung der Daten angeben.
(2)Ersuchen um Daten im Sinne des Absatzes 1 entsprechen dem Grundsatz der Datenminimierung und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum statistischen Bedarf in Bezug auf die Detailtiefe und die Menge der Daten und die Häufigkeit, mit der die Daten bereitzustellen sind.
Derartige Ersuchen betreffen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten und nur unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten, die unter in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Kategorien personenbezogener Daten fallen.
(3)Nach einem Ersuchen um Daten gemäß Absatz 1 findet ein Dialog zwischen dem NSA, der anderen einzelstaatlichen Stelle oder der Kommission (Eurostat) und dem betreffenden privaten Dateninhaber statt, bei dem im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung Maßnahmen erörtert und vereinbart werden, die für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
(4)Wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ersuchens um Daten gemäß Absatz 1 keine Vereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen oder hält der private Dateninhaber die Vereinbarung nicht ein, so a) kann das NSA, wenn es die Daten angefordert hat, einen zweiten Antrag an den privaten Dateninhaber richten, die Daten innerhalb einer bestimmten Frist bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt die einschlägigen Daten anschließend innerhalb dieser Frist bereit; b) kann die Kommission (Eurostat), wenn sie die Daten angefordert hat, beschließen, den privaten Dateninhaber aufzufordern, die Daten innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt der Kommission (Eurostat) die einschlägigen Daten anschließend innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist bereit.
Absatz 1 ist auf Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes anzuwenden.
Derartige Beschlüsse tragen den Fragen Rechnung, über die im Rahmen des Dialogs mit dem privaten Dateninhaber möglicherweise Einvernehmen erzielt wurde.
Darin werden auch die Frist für die Übermittlung der Antwort des privaten Dateninhabers, die Frist für die Bereitstellung der Daten durch den privaten Dateninhaber, die Geldbußen gemäß Absatz 6, die verhängt werden können, wenn die Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, und die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss angegeben.
(5)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der Ersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a sicherzustellen.
(6)Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der gemäß Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Beschlüsse sicherzustellen.
Diese Maßnahmen können auch die Verhängung von Geldbußen einschließen, wenn es der private Dateninhaber vorsätzlich oder fahrlässig verabsäumt, die mit einem Beschluss gemäß Absatz 4 Buchstabe b angeforderten Daten innerhalb der festgelegten Frist vorzulegen, oder er falsche, unvollständige oder irreführende Daten vorlegt.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Zuwiderhandlung.
(7)Die Kommission kann in Fällen, in denen der private Dateninhaber keine Daten übermittelt, binnen eines Jahres nach Ablauf der in ihrem Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Frist für die Übermittlung der Daten und in Fällen, in denen falsche, unvollständige oder irreführende Daten übermittelt wurden, binnen eines Jahres nach der Übermittlung der Daten Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen erlassen.
Die Geldbußen können bis zu 25 000 EUR und im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung innerhalb von drei Jahren bis zu 50 000 EUR betragen.
Die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen über die Verhängung einer Geldbuße verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt die Kommission dem privaten Dateninhaber Gelegenheit, sich zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission und den Maßnahmen zu äußern, die die Kommission auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen ergreifen könnte.
Artikel 17d Prüfung von Beschlüssen über die Verhängung von Geldbußen durch den Gerichtshof der Europäischen Union Der Gerichtshof der Europäischen Union hat gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Beschlüsse, mit denen die Kommission Geldbußen verhängt hat.
Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 17e Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten (1) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) verwenden die gemäß Artikel 17b für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten: a) ausschließlich für statistische Zwecke; b) im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen und c) unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten zugestimmt hat.
(2)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) treffen geeignete Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725, um insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Pseudonymisierung von Daten sicherzustellen.
(3)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) a) ergreifen geeignete Maßnahmen, um die statistische Geheimhaltung sowie Geschäftsgeheimnisse zu schützen; b) treffen — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist — technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
(4)Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten für alle anderen einzelstaatlichen Stellen, die nach einem gemäß Artikel 17b Absatz 2 von einem NSA in ihrem Namen gestellten Ersuchen Daten erhalten haben.
Artikel 17f Gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten innerhalb des ESS sowie zwischen dem ESS und dem ESZB (1) Nicht vertrauliche Daten werden erforderlichenfalls und sofern sie in aggregierter Form verfügbar sind, auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, auf deren eigene Initiative oder im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle zwischen den NSÄ sowie zwischen den NSÄ und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken gemeinsam genutzt.
(2)Die gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, durch das ESS und ein Mitglied des ESZB erfolgt in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse erforderlichenfalls und sofern verfügbar in aggregierter Form auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, wobei die Daten ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der von dem betreffenden Mitglied des ESZB entwickelten und erstellten europäischen Statistiken verwendet werden.
(3)Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Datennutzung gemäß diesem Artikel zu erleichtern, und die NSÄ und gegebenenfalls die anderen einzelstaatlichen Stellen oder Mitglieder des ESZB können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung freiwillig nutzen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte der gemeinsamen Datennutzung durch die in diesem Artikel genannten statistischen Stellen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
(*6) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl.
L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj)." (*7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1)." (*8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39)." (*9) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.
Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36).“ "
5.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel IIIa Entwicklung Europäischer Statistiken Artikel 17g In Entwicklung befindliche Statistiken (1) Die NSÄ, die anderen einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) bemühen sich um die kontinuierliche Entwicklung von Innovationen und neuen statistischen Produkten und Erkenntnissen auf der Grundlage aller verfügbaren Datenquellen sowie um die Nutzung modernster Technologien, um sie in die regelmäßige Erstellung europäischer Statistiken zu integrieren.
Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss die Entwicklung neuer statistischer Produkte und Erkenntnisse innerhalb des ESS veranlassen.
Diese statistischen Produkte und Erkenntnisse werden in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und im Rahmen individueller statistischer Maßnahmen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 umgesetzt.
(2)In Entwicklung befindliche Statistiken haben nicht alle in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen.
(3)Die Kommission (Eurostat) kann in Entwicklung befindliche europäische Statistiken mit Zustimmung der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen verbreiten und weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Statistiken in Entwicklung befinden.
Darüber hinaus können die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen von ihnen erstellte und in Entwicklung befindliche europäische Statistiken verbreiten.“
6.
In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Kommission (Eurostat) kann die von den Mitgliedstaaten vor Ablauf der in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen auf nationaler Ebene bereits veröffentlichten europäischen Statistiken verbreiten, sofern diese Statistiken den einschlägigen Definitionen und Klassifizierungen entsprechen.“
7.
In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist gestattet, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist.
Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.
(2)Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche des ESS und des ESZB erforderlich ist und diese Notwendigkeit begründet wurde.
Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.“
8.
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, gewähren, die nur eine indirekte Identifizierung statistischer Einheiten ermöglichen.
Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.
Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
Im Sinne dieser Verordnung schließen Forschungszwecke Forschungstätigkeiten wie die technologische Entwicklung und Demonstration, die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung ein.“
9.
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Öffentlich zugängliche Daten Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich, wenn sie für statistische Zwecke oder für die Verbreitung von aus diesen Daten erstellten Statistiken verwendet werden.
Diese Daten umfassen insbesondere Daten zu Schlüsselattributen einzelner Unternehmen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission (*10) aufgeführt sind.
(*10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21.
Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl.
L 19 vom 20.1.2023, S. 43).“ "
10.
Folgender Artikel wird in Kapitel VI eingefügt: „Artikel 26a Beitrag zu den nationalen Daten-Governance Rahmen (1) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die NSÄ auf nationaler Ebene Aufgaben übernehmen, die in den nationalen Daten-Governance Rahmen festgelegt sind, um die Datenintegration und -interoperabilität, die Metadatenbeschreibung, die Qualitätssicherung und die Festlegung von Normen sowie die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung von Daten zu fördern; des Weiteren können sie andere Aufgaben und Funktionen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) übernehmen.
(2)Die Wahrnehmung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben durch die NSÄ muss mit der Wahrnehmung der statistischen Aufgaben vereinbar sein, die im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen wahrgenommen werden.
(*11) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl.
L 152 vom 3.6.2022, S. 1).“ "
11.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27a Bewertung und Überprüfung Die Kommission nimmt bis zum 27.
Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vor.
Im Zuge dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft: a) die statistische Reaktion auf eine Krisensituation gemäß Artikel 16a; b) die Verpflichtung der privaten Dateninhaber, gemäß den Artikeln 17b, 17c, 17d und 17e die Verwendung ihrer Daten für europäische Statistiken zu gestatten; c) die gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS gemäß Artikel 17f; d) die Entwicklung europäischer Statistiken gemäß Kapitel IIIa.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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