(1)Die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich nach einzelstaatlichem Recht administrative Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevanten und erforderlichen Daten fallen, gestatten den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, rechtzeitig und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Detailgenauigkeit für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken kostenlos auf diese Daten und die entsprechenden Metadaten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren.
(2)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von administrativen Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssystemen, die von anderen Stellen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, sodass die Weiterverwendung dieser Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden auch in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme einbezogen.
(2a)Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Kommission (Eurostat) auf Ersuchen gestattet, zeitnah auf relevante Daten und Metadaten in von Einrichtungen und Agenturen der Union geführten Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), zuzugreifen und sie zu verwenden und zu integrieren; dies gilt unbeschadet der Rechtsakte der Union, mit denen diese Datenbanken und Interoperabilitätssysteme eingerichtet wurden. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) mit den einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Union zusammen, um die erforderlichen bedarfsgerechten Daten und Metadaten, die operativen Modalitäten für die Verwendung der Daten und die erforderlichen physischen und logischen Schutzvorkehrungen festzulegen. Stehen für europäische Statistiken benötigte Daten und Metadaten nur in Datenbanken und Interoperabilitätssystemen zur Verfügung, die von Einrichtungen und Agenturen der Union unterhalten werden, so kann die Kommission (Eurostat) diese Daten auf Anfrage an die einschlägigen NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen weitergeben, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, unbeschadet der Rechtsakte der Union zur Einrichtung dieser Datenbanken und Interoperabilitätssysteme.
(3)Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a bleiben auf administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.
(4)Administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.
(5)Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Absatz 1 richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen im Einklang mit den nationalen Besonderheiten ein. Diese Mechanismen bieten den NSÄ auch die Möglichkeit, Prüfungen der Datenqualität vorzunehmen und auf der Grundlage der relevanten Verwaltungsdaten, auf die zugegriffen wurde, statistische Rahmen zu erstellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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