Art. 17e – Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(1)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) verwenden die gemäß Artikel 17b für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten: a) ausschließlich für statistische Zwecke; b) im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen und c) unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten zugestimmt hat.
(2)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) treffen geeignete Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725, um insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Pseudonymisierung von Daten sicherzustellen.
(3)Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) a) ergreifen geeignete Maßnahmen, um die statistische Geheimhaltung sowie Geschäftsgeheimnisse zu schützen; b) treffen — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist — technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
(4)Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten für alle anderen einzelstaatlichen Stellen, die nach einem gemäß Artikel 17b Absatz 2 von einem NSA in ihrem Namen gestellten Ersuchen Daten erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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