Art. 17g – In Entwicklung befindliche Statistiken

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(1)Die NSÄ, die anderen einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) bemühen sich um die kontinuierliche Entwicklung von Innovationen und neuen statistischen Produkten und Erkenntnissen auf der Grundlage aller verfügbaren Datenquellen sowie um die Nutzung modernster Technologien, um sie in die regelmäßige Erstellung europäischer Statistiken zu integrieren. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss die Entwicklung neuer statistischer Produkte und Erkenntnisse innerhalb des ESS veranlassen. Diese statistischen Produkte und Erkenntnisse werden in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und im Rahmen individueller statistischer Maßnahmen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 umgesetzt.
(2)In Entwicklung befindliche Statistiken haben nicht alle in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen.
(3)Die Kommission (Eurostat) kann in Entwicklung befindliche europäische Statistiken mit Zustimmung der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen verbreiten und weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Statistiken in Entwicklung befinden. Darüber hinaus können die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen von ihnen erstellte und in Entwicklung befindliche europäische Statistiken verbreiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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