Art. 26a – Beitrag zu den nationalen Daten-Governance Rahmen

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(1)Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die NSÄ auf nationaler Ebene Aufgaben übernehmen, die in den nationalen Daten-Governance Rahmen festgelegt sind, um die Datenintegration und -interoperabilität, die Metadatenbeschreibung, die Qualitätssicherung und die Festlegung von Normen sowie die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung von Daten zu fördern; des Weiteren können sie andere Aufgaben und Funktionen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) übernehmen.
(2)Die Wahrnehmung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben durch die NSÄ muss mit der Wahrnehmung der statistischen Aufgaben vereinbar sein, die im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen wahrgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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