Art. 27a – Bewertung und Überprüfung

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Die Kommission nimmt bis zum 27. Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vor. Im Zuge dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft:
a)die statistische Reaktion auf eine Krisensituation gemäß Artikel 16a;
b)die Verpflichtung der privaten Dateninhaber, gemäß den Artikeln 17b, 17c, 17d und 17e die Verwendung ihrer Daten für europäische Statistiken zu gestatten;
c)die gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS gemäß Artikel 17f;
d)die Entwicklung europäischer Statistiken gemäß Kapitel IIIa.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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