REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken
Wird um in Privatbesitz befindliche Daten ersucht, so sollte die NSA oder die Kommission (Eurostat) den privaten Dateninhaber zu einem Dialog einladen, in dem die konkreten Parameter der Ersuchen um Daten und andere spezifische Modalitäten, einschließlich der Art und Weise, wie die Daten bereitzustellen sind, sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen für den Schutz der Vertraulichkeit der Daten sowie von Geschäftsgeheimnissen festgelegt werden, um eine Vereinbarung über diese Aspekte zu schließen. Wird innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung geschlossen oder hält sich der private Dateninhaber nicht an die Vereinbarung, sollte das NSA die Möglichkeit haben, dem privaten Dateninhaber ein zweites Ersuchen um die Bereitstellung von Daten vorzulegen. Wenn es der private Dateninhaber vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, die Daten innerhalb der Frist zu übermitteln, oder falsche, unvollständige oder irreführende Daten übermittelt, sollte der Mitgliedstaat oder die Kommission Durchsetzungsmaßnahmen erlassen, was auch die Möglichkeit einschließt, Strafen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten und unter Berücksichtigung des verfolgten öffentlichen Interesses der Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung tragen sollten. Für die von der Kommission verhängten Strafen sollten Höchstbeträge festgelegt werden. Die Kommission kann Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen herausgeben. Gemäß dem AEUV unterliegen alle auf der Grundlage dieser Änderungsverordnung gefassten Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der von der Kommission verhängten Geldbußen haben.
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