ErwGr. 13

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Die Ersuchen der NSÄ oder der Kommission (Eurostat) um in privatem Besitz befindlichen Daten sollten im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Detailtiefe transparent und verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang müssen der Zweck des Ersuchens, die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Daten, die für die Bereitstellung der Daten geltenden Intervalle und Fristen sowie die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung angegeben und erläutert werden. Bei der Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit derartigen Datenersuchen sollten die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls die Verordnung (EU) 2018/1725 unberührt bleiben. Da amtliche Statistiken ein öffentliches Gut sind, sollte der Zugang zu Daten kostenlos sein. Werden Daten von einem NSA angefordert, so können die Mitgliedstaaten dem privaten Dateninhaber eine Vergütung gewähren, die sich auf den Verarbeitungsdienst entsprechend den angeforderten Spezifikationen beschränkt, es sei denn, den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen ist es gemäß dem nationalen Recht nicht gestattet, Dateninhabern eine Vergütung zu gewähren. Werden Daten von der Kommission (Eurostat) angefordert, sollte sie dem privaten Dateninhaber eine angemessene Vergütung vorschlagen, die sich entsprechend den angeforderten Spezifikationen auf den spezifischen Verarbeitungsdienst beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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