ErwGr. 8

REG_2024_3018 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Durch die jüngsten Ereignisse, wie die COVID-19-Pandemie sowie die Energiekrise und die Krise in Bezug auf die Lebenshaltungskosten, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöst wurden, wurde deutlich, dass die Verfügbarkeit aktueller, zuverlässiger und vergleichbarer europäischer Statistiken für die Wirksamkeit der Reaktion der Behörden auf Notsituationen von maßgeblicher Bedeutung ist. Daher sollte das ESS die Möglichkeit haben, koordinierte Maßnahmen zügig einzuleiten, wenn sich außerhalb des regulären Planungsrahmens ein dringender Bedarf an Daten und Statistiken ergibt, insbesondere in Krisenzeiten, die durch Rechtsakte der Union anerkannt wurden, etwa den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates (5), den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates (7), die Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates (8) und eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts). In einer solchen Situation sollte ein Dateninhaber einem nationalen statistischen Amt (NSA) oder der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Daten bereitstellen, wenn dieses NSA oder die Kommission (Eurostat) gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Vorschriften nachweist, dass eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung der angeforderten Daten besteht. Die Kommission (Eurostat) sollte die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) dringende statistische Maßnahmen zu ergreifen. Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind (im Folgenden „andere einzelstaatliche Stellen“), sollten sich auf freiwilliger Basis an solchen Maßnahmen beteiligen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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