ErwGr. 24

REG_2024_3024 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen

Um ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 durch die Bereitstellung von Anleitungen zur Methodik zu ergänzen und die Anhänge I bis IX der genannten Verordnung hinsichtlich der Liste der Merkmale, für die Daten zu erstellen und zu übermitteln sind, zu ändern, insbesondere Anhang V Abschnitt 3, um Merkmale in Bezug auf andere Investitionen in den Klimaschutz aufzunehmen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass ihre delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Befragten keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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