ErwGr. 5

REG_2024_3024 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen

Damit die Union ihre in den Verträgen und im Völkerrecht festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Kommission (Eurostat) die erhobenen Daten auf leichter zugängliche und benutzerfreundlichere Weise präsentiert und diese Daten gleichzeitig aktiv bekannt macht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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