Art. 13 – Leistungs- und Konformitätserklärung

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Unterliegt ein Produkt einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 5 oder 6 angenommen wurde, so unterliegt der Hersteller dem geltenden Bewertungs- und Überprüfungssystem gemäß Anhang IX und erstellt eine Leistungs- und Konformitätserklärung, bevor ein solches Produkt in Verkehr gebracht wird. Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation, die gemäß Artikel 7 angenommen wurde, so überprüft der Hersteller auch, ob das Produkt die geltenden Produktanforderungen erfüllt, die in delegierten Rechtsakten festgelegt wurden. Der Hersteller eines Produkts, für das keine harmonisierte technische Spezifikation gilt, kann eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausstellen.
(2)Mit der Erstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit seiner erklärten Leistung und etwaigen geltenden Produktanforderungen und haftet gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die vertragliche und außervertragliche Haftung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die von den Herstellern erstellten Leistungs- und Konformitätserklärungen genau und zuverlässig sind. Im Falle der Nichtkonformität oder des Fehlens einer Leistungs- und Konformitätserklärung, wenn eine solche Erklärung erforderlich ist, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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