Art. 14 – Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann ein Hersteller beschließen, sich der geltenden Bewertung und Überprüfung der Konformität des Produkts mit den geltenden Produktanforderungen nicht zu unterziehen, sowie keine Leistungs- und Konformitätserklärung abzugeben, sofern eines der folgenden Kriterien zutrifft:
a)Das Produkt wurde individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt und erfüllt alle folgenden Bedingungen: i) es wurde im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung hergestellt; ii) es wurde auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt; iii) es wurde in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut, der auch für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und iv) es wurde in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Aufsicht der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen eingebaut;
b)das Produkt wurde in einer ausschließlich der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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