Art. 19 – Weitere Kennzeichnungen und Leistungsangaben

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Andere Kennzeichnungen als die CE-Kennzeichnung, auch private, dürfen nur dann auf einem Produkt angebracht werden, wenn aus ihnen nicht hervorgeht, dass die Leistung des Produkts in Bezug auf wesentliche Merkmale, die unter die geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen fallen, auf eine andere als die in dieser Verordnung festgelegte Art und Weise bewertet werden musste. Amtlich anerkannte EN ISO 14024 Umweltzeichen des Typs I dürfen auf einem Produkt angebracht werden, wenn sie die Anforderung des Unterabsatzes 1 erfüllen.
(2)Gemäß Absatz 1 zulässige Kennzeichnungen und andere in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Kennzeichnungen dürfen auf einem Produkt angebracht werden, solange die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3)Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation, so muss eine Aussage eines Wirtschaftsteilnehmers über die Produktleistung, die sich auf ein wesentliches Merkmal bezieht, das Gegenstand dieser harmonisierten technischen Spezifikation ist, der in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Bewertungsmethode für dieses besondere wesentliche Merkmal entsprechen.
(4)Fällt ein Produkt unter harmonisierte technische Spezifikationen, so dürfen Aussagen über seine Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, zusätzlich nur dann an anderer Stelle als in der Leistungs- und Konformitätserklärung bereitgestellt werden, wenn sie auch in dieser Leistungs- und Konformitätserklärung angegeben werden. Unterabsatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen gemäß Artikel 14 keine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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