Art. 21 – Rechte der Hersteller

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Ein Hersteller hat das Recht, von seinen Lieferanten und Dienstleistern die Informationen anzufordern, die in Bezug auf seine Produkte erforderlich sind, um seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
(2)Unterliegt der Hersteller Tätigkeiten eines Dritten, die von einer notifizierten Stelle ausgeführt werden, so hat der Hersteller das Recht, von seinen Lieferanten oder Dienstleistern zu verlangen, dass diese dieser notifizierten Stelle Zugang zu ihren Unterlagen und Räumlichkeiten gewähren, soweit die notifizierte Stelle diesen Zugang zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten benötigt.
(3)Die in Absatz 1 festgelegten Rechte gelten auch für Hersteller, die ein gebrauchtes oder wiederaufbereitetes Produkt in Verkehr bringen, in Bezug auf den Lieferanten des gebrauchten Produkts, gegebenenfalls einschließlich des Demontagebetriebs. Die erforderlichen Informationen können unter anderem Informationen über die frühere Verwendung des Produkts und den Prozess seiner Demontage umfassen.
(4)Ein Hersteller hat das Recht, von seinen Lieferanten und Dienstleistern die gemäß Artikel 15 Absatz 2 erforderlichen Daten und Berechnungen in Bezug auf die gelieferten Lieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich der von einer notifizierten Stelle ausgestellten erforderlichen Validierungsberichte, anzufordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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