Art. 60 – Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Ein Kleinstunternehmen kann die Typprüfung oder Typberechnung für ein wesentliches Merkmal im Rahmen des Bewertungs- und Überprüfungssystem 3 gemäß Anhang IX Nummer 5 durch einen spezifischen Abschnitt der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit der Bewertung sind, die gemäß den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen oder dem Europäischen Bewertungsdokument für dieses wesentliche Merkmal erforderlich sind.
(2)Eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle bewertet und bescheinigt, anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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