Art. 63 – Beschwerdeportal

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Unbeschadet der Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß dieser Verordnung und der Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 richtet die Kommission ein System ein, das es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, Beschwerden oder Berichte über mögliche Nichtkonformitäten mit dieser Verordnung zu teilen.
(2)Betrachtet die Kommission eine Beschwerde oder einen Bericht auf der Grundlage klar definierter Kriterien als relevant und begründet, so übermittelt sie diese Beschwerde bzw. diesen Bericht unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro des betroffenen Mitgliedstaats, damit dieses zentrale Verbindungsbüro im Einklang mit Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 Folgemaßnahmen mit der betreffenden natürlichen oder juristischen Person trifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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