Art. 91 – Elektronische Anträge, Entscheidungen, Unterlagen und Informationen

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Alle Anträge, die von notifizierten Stellen und Technischen Bewertungsstellen oder an sie gestellt werden, sowie Entscheidungen, die von solchen Stellen gemäß dieser Verordnung getroffen werden, können in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format übermittelt werden, sofern die Unterschrift den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genügt und die unterzeichnende Person mit der Aufgabe betraut wurde, die Stelle oder den Wirtschaftsteilnehmer entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder des Unionsrecht zu vertreten.
(2)Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldepflichten können, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf elektronischem Wege erfüllt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt, so sind sie in einem allgemein lesbaren elektronischen Format ausgegeben, das es dem Empfänger ermöglicht, sie herunterzuladen und auszudrucken. Wird eine Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 7 festgelegt, kommen die Wirtschaftsteilnehmer ihren Meldepflichten im Zusammenhang mit den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Unterlagen nach, indem sie den digitalen Produktpass bereitstellen. Die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sind auf Verlangen des Endnutzers zum Zeitpunkt des Kaufs unentgeltlich in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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