Art. 94 – Aufhebung von Rechtsakten

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 2, der Artikel 4 bis 9, der Artikel 11 bis 18, der Artikel 27 und 28, der Artikel 36 bis 40, der Artikel 47 bis 49, der Artikel 52 und 53, des Artikels 55, der Artikel 60 bis 64 und der Anhänge III und V der genannten Verordnung, die mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben werden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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