Art. 96 – Inkrafttreten

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Januar 2026, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4, des Artikels 5 Absätze 1 bis 7, des Artikels 7 Absatz 1, der Artikel 9 und 10, des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 37 Absatz 4, der Artikel 63, 89 und 90 und der Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X, die ab dem 7. Januar 2025 gelten, und des Artikels 92, der ab dem 8. Januar 2027 gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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