ErwGr. 42

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Zur Gewährleistung der Funktionalität, Sicherheit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten — und im weiteren Sinn von Bauwerken — sollten alle Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder deren Bereitstellung auf dem Markt unterstützen, die die verbindlichen Anforderungen der Union erfüllen. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit müssen die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer ausdrücklich festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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