ErwGr. 44

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Im Binnenmarkt sollte die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung sein, mit der die Konformität mit Bewertungsmethoden in Bezug auf wesentliche Merkmale nachgewiesen wird, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Um eine Marktfragmentierung und irreführende Angaben, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden ergeben, zu vermeiden, sollte die CE-Kennzeichnung für Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen, die einzige zulässige Kennzeichnung sein, mit der angegeben wird, dass das betreffende Produkt im Hinblick auf die von den harmonisierten technischen Spezifikationen erfassten wesentlichen Merkmale bewertet wurde und den geltenden Produktanforderungen entspricht. Der Markt für Bauprodukte ist mit einer Vielzahl von Kennzeichnungen konfrontiert, die häufig zu Verwirrung und Misstrauen bei den Marktteilnehmern führen, aber auch die Verbraucher irreführen. Die Verwendung zusätzlicher Kennzeichnungen wirkt sich negativ auf die Beweiskraft der CE-Kennzeichnung aus, wenn als Grundlage andere Bewertungsmethoden dienen, die sich von jenen, die in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, unterscheiden. Darüber hinaus kommen derartige Kennzeichnungen KMU nicht immer zugute, was zu Verzerrungen zwischen den Marktteilnehmern führt und möglicherweise den Marktzugang behindert. Diese zusätzlichen Kennzeichnungen sollten daher nicht in Kombination mit der CE-Kennzeichnung auf den Produkten angebracht werden. Dieses Verbot steht dem Inverkehrbringen von Produkten, die mit anderen Kennzeichnungen versehen sind, jedoch nicht entgegen, sofern diese Kennzeichnungen den Verbraucher nicht irreführen oder zu einer Verwechslung mit der CE-Kennzeichnung führen. Darüber hinaus sollten die Kennzeichnungen die Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. Daher sollten diese Kennzeichnungen keine Informationen, keinen Text und keine Aussagen in Bezug auf die Leistung des Produkts enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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