ErwGr. 47

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Zur Schaffung von Transparenz für die Verwender von Bauprodukten und zur Vermeidung einer unsachgemäßen Verwendung dieser Produkte sollten Bauprodukte und deren Verwendungszweck vom Hersteller genau identifiziert werden. Aus demselben Grund sollte der Hersteller klarstellen, ob die Bauprodukte für die gewerbliche Verwendung bestimmt sind. Die Hersteller sollten auf dem Produkt selbst oder, wenn dies beispielsweise aufgrund der Größe oder Oberfläche des Produkts nicht möglich ist, auf einer daran befestigten Kennzeichnung, auf seiner Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, in einem Begleitdokument den herstellerspezifischen eindeutigen Kenncode des Produkttyps angeben, um zu gewährleisten, dass Bauprodukte zurückverfolgt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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