ErwGr. 50

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeit und Langlebigkeit von Bauprodukten sollten die Hersteller sicherstellen, dass Produkte so lange wie möglich verwendet werden können. Um eine derartige lange Verwendung zu ermöglichen, sind eine angemessene Produktgestaltung, der Einsatz zuverlässiger Teile, die Reparierbarkeit der Produkte, die Verfügbarkeit von Informationen zur Reparatur und der Zugang zu Ersatzteilen notwendig. Für den Fall, dass die Ersatzteile auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, vom Hersteller zu verlangen, sicherzustellen, dass diese Ersatzteile zu einem angemessenen und diskriminierungsfreien Preis für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung stehen, der verlängert werden kann, wenn durch die Verfügbarkeit für einen längeren Zeitraum die Lebensdauer des Produkts voraussichtlich verlängert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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