ErwGr. 53

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Einige Bauprodukte werden zu Abfall, obwohl sie nie verwendet wurden. Um diese Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, Hersteller zu verpflichten, direkt oder über ihre Einführer und Händler das Eigentum an Produkten wieder zu übernehmen, die nach der Lieferung auf eine Baustelle oder an den Verwender nicht verwendet wurden und sich in einem Zustand befinden, der dem gleichwertig ist, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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