ErwGr. 56

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

In Fällen, für die die Verordnung Verpflichtungen in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Produkts umfasst, muss es stets ein Hersteller geben. Gibt es keinen Hersteller im Sinne dieser Verordnung, sollte der Händler oder Einführer als Hersteller agieren und dessen Pflichten übernehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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