ErwGr. 57

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Produkt derart verändert oder lagert, dass dessen Leistung oder Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, sollte den Verpflichtungen eines Herstellers unterliegen, um sicherzustellen, dass überprüft wird, dass die Leistung oder die Sicherheit des Produkts weiterhin die gleiche ist. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der Produkte umpackt, sollte diese Verpflichtung jedoch nicht auferlegt werden, da andernfalls der Sekundärhandel und damit der freie Verkehr von Produkten behindert würde und das Umpacken grundsätzlich die Leistung oder die Sicherheit des Bauprodukts nicht beeinträchtigen sollte. Um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Produkte zu erhalten, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der das Umpacken durchführt, dennoch für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise verantwortlich sein, um sicherzustellen, dass das Produkt nicht beschädigt wird und die Verwender korrekt in der Sprache informiert werden, die der Mitgliedstaat, in dem die Produkte bereitgestellt werden, vorschreibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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