ErwGr. 60

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Um zu vermeiden, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Fällen umgangen werden, in denen an der Produktionstechnologie, etwa dem 3D-Druck, mehrere verschiedene Akteure beteiligt sind, die zum Entwurf und zur Herstellung eines Bauprodukts, etwa mit 3D-Datensätzen, beitragen, sollte die Rolle des Herstellers klar definiert werden. Der natürlichen und juristischen Person, die ein Bauprodukt etwa im 3D-Druck herstellt, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Verantwortung für das gesamte Produkt obliegen, es sei denn, es gibt eine andere Person, die das Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder die Verantwortung für das Produkt übernimmt, indem sie eine Leistungs- und Konformitätserklärung ausstellt. Um eine Umgehung der sich im Rahmen dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zu vermeiden, wenn an der Produktionstechnologie mehrere verschiedene Akteure beteiligt sind, die an der Konzeption und Herstellung eines Bauprodukts mitwirken, muss eine klar definierte Rolle des Herstellers festgelegt werden, wonach der natürlichen oder juristischen Person, die ein Bauprodukt tatsächlich herstellt, die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung für das gesamte Produkt zukommt, es sei denn, es gibt eine andere Person, die das Produkt entweder unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder durch die Ausstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung die Verantwortung für das Produkt übernimmt. Dies ist von besonderer Bedeutung für den 3D-Druck, bei dem eine natürliche oder juristische Person 3D-gedruckte Bauprodukte herstellt und in Verkehr bringt. Diese Person sollte die für Hersteller geltenden Verpflichtungen erfüllen, auch in Bezug auf die Verwendung angemessener 3D-Datensätze und von Materialien, die den für Produkte geltenden Verfahren unterzogen wurden, sowie in Bezug auf die vom Hersteller des 3D-Datensatzes bereitzustellenden Informationen und die vom Hersteller des Druckmaterials bereitzustellenden Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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