ErwGr. 61

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

In Fällen, in denen das Produkt nicht für Bauzwecke bestimmt ist, aber sein Erscheinungsbild die Verbraucher dazu veranlassen dürfte, das Produkt für Bauzwecke zu verwenden, liegen dem Produkt eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) oder jeder anderen geltenden Verordnung bei, aus der hervorgeht, dass es trotz seines Erscheinungsbilds nicht als Bauprodukt konzipiert wurde. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, einer Rücknahme vom Markt, wenn sein Erscheinungsbild für die Verbraucher zu Verwirrung oder zu Missbrauch führen könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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