ErwGr. 49

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Damit die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Mindestschwellenwerte für die Umweltleistung von Bauprodukten und die Umweltanforderungen von Produkten festzulegen, um Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt zu verhindern und zu verringern. Der Grundsatz „Sicherheit geht vor“, der sowohl für das Bauprodukt als auch für die Bauwerke gilt, sollte jedoch in allen Fällen eingehalten werden und den Gesundheitsschutz umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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