Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

In Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 wird folgender Absatz eingefügt:
„(5a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen und die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönliche Verwendung in die Union verbracht werden, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft. Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über diese Fälle von Nichteinhaltung und legen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vor. Dieser Bericht wird über das IMSOC übermittelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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