Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen.
Diese Meldungen erfolgen über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.“
2.
In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Die Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone nach Absatz 2 dieses Artikels und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete nach Absatz 4 dieses Artikels werden über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.“
3.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (1) Es wird ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden ‚Team‘) eingerichtet, das sich aus Sachverständigen zusammensetzt und das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 bei einem neuen Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen zu treffenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet.
In begründeten Fällen kann das Team ferner Drittländern, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares Pflanzengesundheitsrisiko für dieses Gebiet darstellen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes hin Soforthilfe leisten, wenn es zu Ausbrüchen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen unterliegen, kommt.
In jedem Unterstützungsfall benennt die Kommission spezifische Mitglieder des Teams aufgrund von deren Fachwissen und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland.
Diese Unterstützung umfasst insbesondere Folgendes: a) Unterstützung vor Ort oder Fernunterstützung bei wissenschaftlichen, technischen oder auf das Management bezogene Fragen im Hinblick auf die Tilgung der betreffenden Schädlinge, die Prävention ihrer Ausbreitung und andere Maßnahmen, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des von den Ausbrüchen von Schädlingen oder vom Verdacht eines Ausbruchs betroffenen Mitgliedstaats oder Drittlands, b) spezifische wissenschaftliche Beratung zu den geeigneten Diagnosemethoden, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem in Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten einschlägigen Referenzlaboratorium der Europäischen Union und anderen Referenzlaboratorien, c) gegebenenfalls spezifische Unterstützung für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit diesen Laboratorien.
Der Inhalt, die Bedingungen und der Zeitplan für diese Unterstützung werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland sowie mit den Mitgliedstaaten, die den oder die Sachverständigen zur Verfügung stellen, festgelegt.
(2)Die Mitgliedstaaten können der Kommission eine Liste der Sachverständigen vorlegen, die sie für die Benennung als Mitglieder des Teams vorschlagen, und diese Liste entsprechend aktualisieren.
Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden vorgeschlagenen Sachverständigen alle relevanten Informationen über das berufliche Profil und das Fachgebiet.
(3)Die Mitglieder des Teams haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Beteiligung an den Aktivitäten des Teams vor Ort und gegebenenfalls für ihre Tätigkeit als Teamleiter oder Berichterstatter zu einem bestimmten Unterstützungseinsatz.
Diese Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den Vorschriften für die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten für Sachverständige gezahlt.“
4.
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30.
April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1.
Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge.
Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt.“
5.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mehrjahresprogramme für Erhebungen werden für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren aufgestellt.
Diese Programme werden auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und der pflanzengesundheitlichen Situation in dem betreffenden Gebiet überprüft und aktualisiert.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage der Kommission ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen.
Diese Meldungen sind über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 zu übermitteln.“
6.
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30.
April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1.
Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt.“
7.
Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Notfallpläne können für mehrere prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und einem ähnlichen Wirtsartenspektrum kombiniert erstellt werden.
In diesen Fällen besteht ein Notfallplan aus einem allgemeinen Teil für alle darin erfassten prioritären Schädlinge und speziellen Teilen für jeden der betreffenden prioritären Schädlinge.
Ebenso können die Mitgliedstaaten bei der Synchronisierung von Notfallplänen für bestimmte Arten und gegebenenfalls für prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und sich überschneidenden oder angrenzenden Wirtsartenspektren zusammenarbeiten.“
8.
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge.
Sie können das Verbot der Verbringung in das Gebiet, der Verbringung innerhalb des Gebiets, des Besitzes, der Vermehrung oder der Freisetzung dieses Schädlings im Gebiet der Union und Anforderungen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets umfassen.“
9.
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30.
April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1.
Diese Meldungen sind über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 zu übermitteln.“
10.
In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt: „(10) Wurden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und melden diese Nichteinhaltung und diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103.
Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen auch dem Drittland, aus dem die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union eingeführt wurden.“
11.
In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko zu erlassen.
Dieser delegierte Rechtsakt umfasst alle folgenden Elemente: a) die Erstellung der Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, b) die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen, c) die Verfahren für diese Bewertung, d) die Behandlung von Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.“
12.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 42a Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41 (1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 und von den besonderen und gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 in Bezug auf das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem oder mehreren Drittländern in das Gebiet der Union erlassen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet ist.
Mit diesen Durchführungsrechtsakten werden a) befristete Maßnahmen in Bezug auf das Verbringen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union im Einklang mit den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen festgelegt und b) die einschlägigen Teile der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 geändert, indem ein Verweis auf die Ausnahmeregelung für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eingefügt wird.
(2)Die befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) i) die Kommission hat Nachweise erhalten, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder ii) das betreffende Drittland hat bei der Kommission einen Antrag gestellt, der amtliche schriftliche Garantien dafür enthält, dass in seinem Hoheitsgebiet vor dem und zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, und b) eine Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen.
In diesem delegierten Rechtsakt werden die folgenden Elemente des Verfahrens festgelegt: a) die Ausarbeitung, der Inhalt und die Vorlage der Anträge und der Dossiers durch die betreffenden Drittländer, b) die nach Erhalt dieser Anträge und Dossiers zu ergreifenden Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation wissenschaftlicher Gremien oder der Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten oder Studien, c) die Behandlung von Anträgen und Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.
(4)Abweichend von Artikel 42 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Rechtsakten erlassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Pflanzengesundheitsrisiko der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko ist noch nicht vollständig bewertet. b) Eine vorläufige Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann. c) In Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen.
In diesen Durchführungsrechtsakten werden befristete Maßnahmen festgelegt, die das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Union betreffen und die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.
(5)In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakten wird vorgesehen, dass das betreffende Drittland jährlich über die Anwendung der jeweiligen befristeten Maßnahmen Bericht erstattet.
Führt ein Bericht zu dem Schluss, dass dem betreffenden Risiko durch die gemeldeten Maßnahmen nicht angemessen begegnet wird, so wird der Rechtsakt, in dem diese Maßnahmen vorgesehen sind, bei Bedarf unverzüglich aufgehoben oder geändert.
(6)Die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Dieser Zeitraum kann jedoch erneuert werden, und die betreffende Ausnahmeregelung kann an geänderte Anforderungen geknüpft werden, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist.
(7)Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
13.
Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, ein Pflanzengesundheitsniveau, das den besonderen Anforderungen in Bezug auf das Einführen der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus anderen Drittländern in das Gebiet der Union oder ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist;“
14.
Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen.
Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung.
Im Falle einer oder mehrerer Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 37 Absatz 7 in Bezug auf unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge enthält diese Angabe den vollständigen Wortlaut der für die betreffende Kategorie geltenden Option.“
15.
In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diejenigen Fälle festlegen, in denen Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die im Fernabsatz vertrieben werden, nicht gilt.
In diesen Durchführungsrechtsakten können Bedingungen für ihre Anwendung genauer festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
16.
In Artikel 88 werden folgende Absätze angefügt: „Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen zur a) Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist, weil ihre Größe, Form oder Art der Verpackung diese Anbringung unmöglich macht oder stark erschwert, und b) Festlegung von Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass der betreffende Pflanzenpass, auch wenn er nicht angebracht ist, sich dennoch auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
17.
Artikel 94 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eingangsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch a) eine amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzt wird; die diese Kopie wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur so lange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist, oder b) die im elektronischen Meldesystem gemäß Artikel 103 enthaltenen Informationen ersetzt wird, sofern das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses in diesem System zugänglich ist und den zuständigen Behörden auf Verlangen während der Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände bis zu dem Ort, an dem der Pflanzenpass ausgestellt wird, zur Verfügung gestellt wird.“
18.
Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.“
19.
In Artikel 103 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen und Berichte übermitteln können.“
20.
In Artikel 104 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absätze 2 und 8, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 10, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen.
Diese Bestimmungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:“
21.
Artikel 105 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 Absatz 1a und Artikel 42a Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5.
Januar 2025 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 42 Absatz 1a, Artikel 42a Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 42 Absatz 1a, Artikel 42a Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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