ErwGr. 40

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Seit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) hat die Erfahrung gezeigt, dass die Meldung des Fehlens des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönlichen Verwendung in die Union verbracht werden, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko unverhältnismäßig erhöht. Sofern solche Sendungen den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, sollte ihre Meldung daher von Artikel 66 Absatz 5 der genannten Verordnung ausgenommen werden, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft. Um jedoch einen wirksamen Überblick über den Ursprung und die Art der Fälle von Nichteinhaltung in jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über diese Nichteinhaltungen führen und der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vorlegen. Um die Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollten diese Berichte über das gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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