ErwGr. 37

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Beschlüsse 93/365/EWG, 93/422/EWG, 93/423/EWG und 2013/780/EU gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die amtlichen Attestierungen, auf die sie sich beziehen, angemessene Garantien für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union bieten, obwohl es niemals einschlägige internationale Standards gab. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass amtliche Attestierungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 weiterhin verwendet werden, sollte die Bedingung, dass die Elemente des entsprechenden delegierten Rechtsakts nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind, aus Artikel 99 Absatz 1 dieser Verordnung gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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