ErwGr. 35

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung durch Festlegung der Elemente zu erlassen, die in amtlichen Attestierungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, enthalten sein müssen, die nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden keine derartigen internationalen Standards angenommen, und derzeit werden von keiner internationalen Organisation Vorbereitungen für die Ausarbeitung solcher Standards durchgeführt. Daher ist es nicht möglich diese delegierten Rechtsakte zu erlassen und infolgedessen können Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht mit diesen amtlichen Attestierungen als Alternative zu Pflanzengesundheitszeugnissen in das Gebiet der Union eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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