ErwGr. 34

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind an den Grenzkontrollstellen Pflanzenpässe auszustellen, die die Pflanzengesundheitszeugnisse für in das Gebiet der Union verbrachte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ersetzen. Anstatt Pflanzenpässe an den Grenzkontrollstellen auszustellen, dürfen die Mitgliedstaaten das Pflanzengesundheitszeugnis bereits durch eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzen, die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beigefügt ist, bis diese den Ort erreichen, an dem der Pflanzenpass ausgestellt wird. Um zum Digitalisierungsprozess beizutragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Meldesystem in höherem Maße zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in solchen Fällen die in diesem System enthaltenen Informationen zu verwenden, sofern das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses in diesem System zugänglich ist und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Angesichts der Garantien, die das elektronische Meldesystem in Bezug auf den sicheren Zugang zu Dokumenten bietet, sollte diese Möglichkeit nicht mehr auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt werden, in dem die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr durchgeführt werden. Aus ähnlichen Gründen sollte diese Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht mehr für die Verwendung amtlich beglaubigter Kopien gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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