ErwGr. 22

REG_2024_3115 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen wird, dass ihre Verbringung in das Gebiet der Union Verboten, besonderen Anforderungen oder gar keinen Anforderungen unterliegt. Die Erfahrung mit der Anwendung dieses Artikels hat jedoch gezeigt, dass das Einführen dieser Waren in das Gebiet der Union in bestimmten Fällen besonderen Maßnahmen unterliegen könnte, die das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß verringern, während für einige der betreffenden Schädlinge eine umfassende Bewertung noch aussteht. Aus diesem Grund sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus der gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet wurde und für sie noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen wurde. Um jedes Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, sollten in Durchführungsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Befugnisse erlassen werden, befristete Maßnahmen in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, und die Befristung sollte auf den verhältnismäßigen, angemessenen Zeitraum begrenzt sein, der für die Durchführung der vollständigen Bewertung erforderlich ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 22 REG_2024_3115 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 22 REG_2024_3115 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.